Allgemeine Lizenzbedingungen zur Siegelnutzung
Zwischen
diind – Deutsches Innovationsinstitut für Nachhaltigkeit und Digitalisierung GmbH, Schanzenstraße 70, 20357 Hamburg, im Folgenden „diind GmbH“,
und dem jeweiligen Lizenznehmer.
§1 Einräumung und Inhalt der Lizenzrechte
(1) Vertragsgegenstand. Diese Lizenzvereinbarung regelt die Bedingungen, zu denen die diind GmbH dem Lizenznehmer die Nutzung der zwischen den Parteien im Angebot konkretisierten Siegeln gewährt.
(2) Rechteinhaberschaft am Siegel. Rechteinhaberin sämtlicher Urheber- und sonstiger Schutzrechte an den vertragsgegenständlichen Siegeln ist die diind GmbH.
(3) Inhalt des Siegeltextes. Der sich auf dem Siegel befindende Text enthält die Auszeichnungsbezeichnung, den Namen der ausgezeichneten Firma und die Gültigkeitsdauer.
(4) Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte. Dem Lizenznehmer wird von der diind GmbH das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrecht am vertragsgegenständlichen Siegel eingeräumt. Das Nutzungsrecht ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, räumlich auf Deutschland, Österreich und die Schweiz beschränkt und zeitlich auf die im Siegel bzw. in der Rechnung ausgewiesene Gültigkeitsdauer begrenzt. Das Nutzungsrecht ist auf die sachlich auf die Bewerbung der erhaltenen Auszeichnung beschränkt und darf während der Gültigkeitsdauer für sämtliche eigene Kommunikationsmaßnahmen des Lizenznehmers verwendet werden, insbesondere auf Webseiten, in E-Mail-Signaturen, auf Geschäftspapieren, in Printmedien, in sozialen Medien und in sonstigen Präsentations- und Marketingmaterialien.
(5) Vorgaben zur Gestaltung und Veränderung des Siegels. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Siegel ausschließlich in der von der diind GmbH bereitgestellten Form zu verwenden. Die Veränderung, Bearbeitung, Umgestaltung oder Verfremdung des Siegels ohne ausdrückliche Zustimmung der diind GmbH ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine ine proportionale Größenanpassung unter Beibehaltung des Seitenverhältnisses und sämtliche Bestandteile des Siegels bleiben erkennbar. Bei einem Verstoß ist die diind GmbH nach Maßgabe des § 5 berechtigt, die weitere Nutzung des Siegels nach vorheriger Abmahnung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Abhilfefrist zu untersagen und/oder das Nutzungsrecht zu widerrufen. Verstößt der Lizenznehmer trotz Abmahnung und angemessener Fristsetzung wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Vorgaben, ist die diind GmbH berechtigt, das Nutzungsrecht zu entziehen.
§2 Grundlage, Fortbestand und Erlöschen der Auszeichnung
(1) Grundlage der Auszeichnung. Die diind GmbH entscheidet auf Basis der von ihr auf ihrer Website veröffentlichten Prüfkriterien auf Basis der ihr zum Zeitpunkt der Prüfung vorliegenden Informationen nach pflichtgemäßem Ermessen. Das erzielte Prüfergebnis bildet die Grundlage für die Erteilung des Siegels. Ein Anspruch auf Herausgabe der detaillierten Prüfergebnisse besteht nicht. Die wesentlichen Prüfkriterien werden auf dem Internetauftritt der diind GmbH nebst Unterseiten zu den jeweiligen Siegeln veröffentlicht, auf die der Lizenznehmer im Zusammenhang mit der werblichen Verwendung des Siegels zu verweisen hat.
Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Auszeichnung oder auf die Vergabe eines Siegels besteht nicht. Die Entscheidung über die Vergabe liegt im pflichtgemäßen Ermessen der diind GmbH.
(2) Erlöschen und Gefährdung der Auszeichnung. Die Auszeichnung und die darauf beruhenden Nutzungsrechte an dem Siegel stehen unter dem Vorbehalt, dass die dem Prüfprozess zugrunde gelegten tatsächlichen Grundlagen nicht durch falsche Angaben des Lizenznehmers oder durch nachträglich bekannt werdende Umstände wesentlich entfallen, widerlegt oder in erheblicher Weise in Frage gestellt werden. Im Einzelnen gilt:
(a) Falsche, irreführende oder wesentlich unvollständige Angaben im Prüfprozess. Hat der Lizenznehmer falsche, irreführende oder unvollständige Angaben innerhalb des Prüfprozesses gemacht, erlischt die Auszeichnung mit sofortiger Wirkung; die weitere Verwendung des Siegels ist ab Zugang der entsprechenden Mitteilung der diind GmbH untersagt.
(b) Nachträglich bekanntwerdende Umstände. Die Auszeichnung und die darauf beruhende Einräumung der Nutzungsrechte am Siegel können ferner erlöschen oder ruhend gestellt werden, wenn nach Erteilung der Auszeichnung objektiv belegbare Anhaltspunkte dafür bekannt werden, nach denen ein Festhalten an der vorliegenden Lizenzeinräumung für die diind GmbH nicht mehr zumutbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- wesentliche Voraussetzungen der Auszeichnung zum Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen sind;
- der Lizenznehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder für die ausgezeichnete Leistung wesentliche Verantwortliche in schwerwiegender Weise gegen gesetzliche Pflichten verstoßen haben; oder
- behördliche, polizeiliche, staatsanwaltschaftliche, gerichtliche oder insolvenzbezogene Verfahren geführt werden, die geeignet sind, den Aussagegehalt der Auszeichnung, die Integrität des Prüfprozesses, berechtigte Interessen der diind GmbH oder das Vertrauen Dritter in das Siegel erheblich zu beeinträchtigen.
Objektiv belegbare Anhaltspunkte können insbesondere amtliche Bekanntmachungen, Registereintragungen, gerichtliche Beschlüsse oder Verfahren, behördliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, polizeilich oder behördlich bestätigte Sachverhalte, Insolvenzanträge, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Sicherungsmaßnahmen eines Insolvenzgerichts, die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse sowie Verfahren wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung, des Betrugs, der Untreue, der Korruption, schwerwiegender Datenschutz-, Verbraucher-, Wettbewerbs-, Arbeits-, Steuer- oder Sozialversicherungspflichtverstöße oder vergleichbarer erheblicher Rechtsverstöße sein.
Bloße Gerüchte, nicht nachprüfbare Behauptungen oder eine ausschließlich auf unbestätigten Medienberichten beruhende Verdachtslage genügen für eine endgültige Aberkennung der Auszeichnung nicht. Sie können die diind GmbH jedoch berechtigen, den Sachverhalt zu prüfen und vom Lizenznehmer unverzüglich Auskunft sowie geeignete Nachweise zu verlangen, soweit dies zur Prüfung des Fortbestands der Auszeichnung erforderlich und angemessen ist.
(c) Anhörung und Stellungnahme. Vor einer endgültigen Aberkennung der Auszeichnung und Erlöschen des Nutzungsrechts am Siegel soll dem Lizenznehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens sieben Werktagen gegeben werden.
(d) Vorläufige Ruhendstellung. Während der Prüfung kann die diind GmbH die Auszeichnung und die Nutzungsrechte am Siegel vorläufig ruhend stellen, wenn dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen erforderlich und angemessen ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Reputations-, Irreführungs- oder Haftungsrisiken, eine sofortige vorläufige Maßnahme erforderlich machen. Während der Ruhendstellung ist dem Lizenznehmer jede weitere werbliche Nutzung des Siegels untersagt; bereits veröffentlichte Nutzungen sind, soweit zumutbar und technisch möglich, unverzüglich zu entfernen oder zu deaktivieren.
(e) Rechtsfolgen bei unbegründeter Ruhendstellung. Erweisen sich die Anhaltspunkte nach abschließender Prüfung als unbegründet und liegt kein sonstiger wichtiger Grund vor, werden die Auszeichnung und die Nutzungsrechte wieder aktiviert. In diesem Fall verlängert sich die vereinbarte Nutzungsdauer um den Zeitraum der vorläufigen Ruhendstellung, sofern die Ruhendstellung nicht vom Lizenznehmer zu vertreten war. Weitergehende Ansprüche des Lizenznehmers richten sich nach § 4.
(3) Änderung des Prüfprozesses und der Bewertungskriterien. Die diind GmbH ist berechtigt, den Prüfprozess sowie die Bewertungskriterien jederzeit zu ändern. Bereits erteilte Auszeichnungen bleiben davon bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit unberührt, es sei denn, die Änderung betrifft Kriterien, deren laufende Einhaltung für die Integrität und den Aussagegehalt der Auszeichnung wesentlich ist. In diesem Fall informiert die diind GmbH den Lizenznehmer in Textform über die geänderten Anforderungen und räumt ihm eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten zur Anpassung ein. Erfüllt der Lizenznehmer die geänderten Anforderungen nach Ablauf der Anpassungsfrist nicht, ist die diind GmbH berechtigt, die Auszeichnung unter den Voraussetzungen des § 5 abzuerkennen. Geänderte Kriterien, die keine laufende Einhaltung erfordern, finden erst bei einer erneuten Prüfung im Rahmen der Verlängerung Anwendung.
§3 Lizenzgebühren, Nutzungsdauer und automatische Verlängerung
(1) Verantwortlichkeit des Lizenznehmers für die werbliche Verwendung. Die diind GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Prüfergebnisse oder das Siegel in jeder vom Lizenznehmer beabsichtigten Form der werblichen Verwendung rechtlich, insbesondere wettbewerbsrechtlich, zulässig ist. Die Verantwortung für die konkrete Art, den Umfang, den Zusammenhang und den Zeitpunkt der werblichen Verwendung des Siegels liegt beim Lizenznehmer.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vor der Verwendung des Siegels eigenverantwortlich zu prüfen, ob der beabsichtigten Nutzung gesetzliche Vorschriften, behördliche Vorgaben, gerichtliche Entscheidungen oder sonstige rechtliche Anforderungen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für Aussagen zur Bedeutung der Auszeichnung, zur Aktualität der Prüfung, zur Gültigkeitsdauer des Siegels sowie für die Verwendung des Siegels in Verbindung mit konkreten Produkten, Dienstleistungen oder Unternehmensangaben.
Soweit sich aus der rechtlichen Prüfung des Lizenznehmers ergibt, dass für eine zulässige Verwendung des Siegels Anpassungen, Klarstellungen oder ergänzende Hinweise erforderlich sind, etwa zur Gültigkeitsdauer, zum Gegenstand der Auszeichnung oder zum Umfang der Prüfung, hat der Lizenznehmer die diind GmbH hierüber vorab zu informieren; das Verfahren richtet sich nach § 1 Abs. 4.
(2) Grundlage der Prüfung und begrenzter Aussagegehalt der Auszeichnung. Die Prüfung durch die diind GmbH erfolgt auf Grundlage frei zugänglicher Informationen und der erteilten Auskünfte des Lizenznehmers. Eine eigenständige Verifizierung der Angaben durch die diind GmbH findet nicht statt. Die Prüfergebnisse erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Die Auszeichnung trifft keine Aussage über die aktuelle oder zukünftige wirtschaftliche Situation des Lizenznehmers und garantiert auch nicht dessen Fortbestand. Es handelt sich bei der Auszeichnung nicht um eine Wirtschaftsprüfung im Sinne des Handelsgesetzbuches oder des Publizitätsgesetzes.
(3) Haftungsbegrenzung. Die diind GmbH haftet unbeschränkt gegenüber dem Lizenznehmer nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet die diind GmbH nur insoweit, als eine Verletzung wesentlicher Vertrags- und Lizenzpflichten (Kardinalpflichten) durch die diind GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die Haftung ist dabei auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, höchstens jedoch auf den Betrag der vom Lizenznehmer für die laufende Nutzungsdauer gezahlten Lizenzgebühr.
(4) Freistellung. Der Lizenznehmer stellt die diind GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Lizenznehmer zu verantwortenden rechtswidrigen, irreführenden oder sonst unzulässigen Verwendung des Siegels gegen die diind GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung. Die diind GmbH wird den Lizenznehmer über geltend gemachte Ansprüche Dritter unverzüglich informieren und ihm Gelegenheit geben, die Verteidigung zu übernehmen oder an ihr mitzuwirken. Die Freistellungspflicht entfällt, soweit die diind GmbH den geltend gemachten Anspruch selbst zu vertreten hat.
§4 Haftung, Verantwortlichkeit und Aussagegehalt der Auszeichnung
(1) Verantwortlichkeit des Lizenznehmers für die werbliche Verwendung. Die diind GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Prüfergebnisse oder das Siegel in jeder vom Lizenznehmer beabsichtigten Form der werblichen Verwendung rechtlich, insbesondere wettbewerbsrechtlich, zulässig ist. Die Verantwortung für die konkrete Art, den Umfang, den Zusammenhang und den Zeitpunkt der werblichen Verwendung des Siegels liegt beim Lizenznehmer.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vor der Verwendung des Siegels eigenverantwortlich zu prüfen, ob der beabsichtigten Nutzung gesetzliche Vorschriften, behördliche Vorgaben, gerichtliche Entscheidungen oder sonstige rechtliche Anforderungen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für Aussagen zur Bedeutung der Auszeichnung, zur Aktualität der Prüfung, zur Gültigkeitsdauer des Siegels sowie für die Verwendung des Siegels in Verbindung mit konkreten Produkten, Dienstleistungen oder Unternehmensangaben.
Soweit sich aus der rechtlichen Prüfung des Lizenznehmers ergibt, dass für eine zulässige Verwendung des Siegels Anpassungen, Klarstellungen oder ergänzende Hinweise erforderlich sind, etwa zur Gültigkeitsdauer, zum Gegenstand der Auszeichnung oder zum Umfang der Prüfung, hat der Lizenznehmer die diind GmbH hierüber vorab zu informieren; das Verfahren richtet sich nach § 1 Abs. 4.
(2) Grundlage der Prüfung und begrenzter Aussagegehalt der Auszeichnung. Die Prüfung durch die diind GmbH erfolgt auf Grundlage frei zugänglicher Informationen und der erteilten Auskünfte des Lizenznehmers. Eine eigenständige Verifizierung der Angaben durch die diind GmbH findet nicht statt. Die Prüfergebnisse erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Die Auszeichnung trifft keine Aussage über die aktuelle oder zukünftige wirtschaftliche Situation des Lizenznehmers und garantiert auch nicht dessen Fortbestand. Es handelt sich bei der Auszeichnung nicht um eine Wirtschaftsprüfung im Sinne des Handelsgesetzbuches oder des Publizitätsgesetzes.
(3) Haftungsbegrenzung. Die diind GmbH haftet unbeschränkt gegenüber dem Lizenznehmer nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet die diind GmbH nur insoweit, als eine Verletzung wesentlicher Vertrags- und Lizenzpflichten (Kardinalpflichten) durch die diind GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die Haftung ist dabei auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, höchstens jedoch auf den Betrag der vom Lizenznehmer für die laufende Nutzungsdauer gezahlten Lizenzgebühr.
(4) Freistellung. Der Lizenznehmer stellt die diind GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Lizenznehmer zu verantwortenden rechtswidrigen, irreführenden oder sonst unzulässigen Verwendung des Siegels gegen die diind GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung. Die diind GmbH wird den Lizenznehmer über geltend gemachte Ansprüche Dritter unverzüglich informieren und ihm Gelegenheit geben, die Verteidigung zu übernehmen oder an ihr mitzuwirken. Die Freistellungspflicht entfällt, soweit die diind GmbH den geltend gemachten Anspruch selbst zu vertreten hat.
§5 Außerordentliche Kündigung, Aberekennung und Nutzungsausschluss
(1) Außerordentliche Kündigung durch die diind GmbH. Die diind GmbH ist berechtigt, diese Lizenzvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen und die Auszeichnung abzuerkennen, wenn ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Vorliegen der in § 2 Abs. 2 geregelten Umstände vor, namentlich bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben des Lizenznehmers im Prüfprozess, bei nachträglichem Wegfall oder Widerlegung wesentlicher Voraussetzungen der Auszeichnung sowie bei den dort genannten insolvenz- oder verfahrensbezogenen Umständen; die materiellen Voraussetzungen, die zulässigen Erkenntnisquellen und das Verfahren der vorläufigen Ruhendstellung richten sich nach § 2 Abs. 2. Ein wichtiger Grund liegt ferner vor bei einem Verstoß des Lizenznehmers gegen die wesentliche Pflichten dieser Lizenzbedingungen, insbesondere gegen die Gestaltungsvorgaben nach § 1 Abs. 4 oder gegen die Verwendungspflichten nach § 4; oder wenn der diind GmbH bei Fortführung der Auszeichnung oder Siegelnutzung eine erhebliche Beeinträchtigung von Reputations- oder Integritätsinteressen droht.
(2) Anhörung, Form und Rechtsfolgen. Vor einer außerordentlichen Kündigung oder endgültigen Aberkennung wird die diind GmbH dem Lizenznehmer grundsätzlich eine Abmahnung zuschicken und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies gilt nicht, sofern eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls entbehrlich ist oder besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen, insbesondere bei erheblichen Reputations-, Irreführungs- oder Haftungsrisiken.
Mit Zugang der Mitteilung über die Ruhendstellung, Aberkennung oder Kündigung in Textform erlischt bzw. ruht das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung des Siegels. Der Lizenznehmer hat die Nutzung des Siegels unverzüglich einzustellen und vorhandene Siegelabbildungen aus seinen Kommunikationsmaßnahmen zu entfernen, soweit dies zumutbar und technisch möglich ist.
(3) Lizenzgebühr bei Ruhendstellung, Aberkennung oder Kündigung. Wird die Auszeichnung aberkannt oder die Lizenzvereinbarung aus einem vom Lizenznehmer zu vertretenen Grund außerordentlich gekündigt, insbesondere wegen falscher Angaben, fehlender Mitwirkung oder eines schwerwiegenden Rechtsverstoßes, besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Lizenzgebühren. Beruht die Kündigung auf einem von der diind GmbH zu vertretenden Grund, wird die für den nicht genutzten Zeitraum gezahlte Lizenzgebühr anteilig erstattet. Bei einer vorläufigen Ruhendstellung nach § 2 Abs. 2 bleibt die Vergütungspflicht unberührt; erweist sich die Ruhendstellung jedoch nach abschließender Prüfung als unbegründet und war sie vom Lizenznehmer nicht zu vertreten, verlängert sich die vereinbarte Nutzungsdauer um den Zeitraum der Ruhendstellung. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(4) Außerordentliches Kündigungsrecht des Lizenznehmers. Das Recht des Lizenznehmers zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt.
§6 Prüfungs- und Auskunftsrecht
(1) Prüfungsrecht. Die diind GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung durch den Lizenznehmer in angemessenem Umfang zu überprüfen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, der diind GmbH auf Anforderung in Textform innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen Auskunft über Art, Umfang und Ort der Siegelverwendung zu erteilen und auf Verlangen geeignete Nachweise (z. B. Screenshots, Belegexemplare, Links) vorzulegen.
(2) Begrenzung des Prüfungsrechts. Die diind GmbH wird das Prüfungsrecht nicht häufiger als einmal je Vertragsjahr ausüben, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese Lizenzbedingungen. Im Fall konkreter Anhaltspunkte ist eine anlassbezogene Prüfung jederzeit zulässig.
(3) Öffentlich zugängliche Verwendung. Die diind GmbH ist ferner berechtigt, die öffentlich zugängliche Verwendung des Siegels, insbesondere auf Webseiten, in sozialen Medien und in Online-Verzeichnissen, jederzeit eigenständig zu überprüfen, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung bedarf.
(4) Verstoß. Ergibt die Prüfung einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen, setzt die diind GmbH dem Lizenznehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe. Kommt der Lizenznehmer der Abhilfe innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, richtet sich das weitere Verfahren nach § 5.
§7 Change of Control
(1) Benachrichtigungspflicht. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die diind GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen, in Textform zu benachrichtigen, wenn
- ein Dritter unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte oder des Kapitals am Lizenznehmer erwirbt oder in sonstiger Weise die Kontrolle im Sinne des § 17 AktG erlangt;
- der Lizenznehmer mit einem anderen Rechtsträger verschmolzen wird (§§ 2 ff. UmwG);
- der Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers oder der wesentliche Teil davon, auf den sich die Auszeichnung bezieht, im Wege eines Asset Deals auf einen Dritten übertragen wird.
(2) Sonderkündigungsrecht. Im Fall eines Kontrollwechsels nach Abs. 1 steht der diind GmbH ein Sonderkündigungsrecht zu. Die diind GmbH kann die Lizenzvereinbarung innerhalb von sechs (6) Wochen nach vollständiger Kenntnis vom Kontrollwechsel mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende in Textform kündigen. Macht die diind GmbH von ihrem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch oder äußert sie sich nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2, gilt die Lizenzvereinbarung mit dem neuen Rechtsträger bzw. unter der neuen Kontrolle fort. Unterlässt der Lizenznehmer die Mitteilung nach Abs. 1 schuldhaft, ist die diind GmbH berechtigt, die Lizenzvereinbarung ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
§8 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen
(1) Anwendbares Recht. Für alle beteiligten Parteien und deren Rechtsbeziehungen untereinander gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand. Wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg für alle Streitigkeiten, die in Verbindung mit dieser Vereinbarung stehen.
(3) Abtretung von Vertrags- und Lizenzrechten. Der Lizenznehmer darf Vertragsrechte und Lizenzrechte lediglich mit Zustimmung der diind GmbH an Dritte abtreten. Die diind GmH darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
(4) Einbindung Dritter in Vertrieb und Bewerbung. Steht der Lizenznehmer mit Dritten in Verbindung, die den Vertrieb oder die Bewerbung jener Bereiche berühren, die im Zusammenhang mit dem Siegel stehen, so verpflichtet sich der Lizenznehmer, seine Verpflichtungen diesen Dritten ebenso aufzuerlegen und für deren Erfüllung einzustehen.
(5) Form und Nebenabreden. Jegliche Änderungen oder Ergänzungen der Lizenzbedingungen einschließlich dieser Klausel bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere oder eine andere Form zwingend vorgeschrieben ist.
(6) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Klauseln dieser Lizenzbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und in ihrer Wirksamkeit bestehen. Die unwirksamen Klauseln sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.
(7) Nennung des Lizenznehmers in der Kommunikation. Die diind GmbH ist berechtigt, den Lizenznehmer (Firmenname und Unternehmenslogo) in der eigenen Kommunikation, insbesondere auf Webseiten, in Infobroschüren oder Präsentationen zu erwähnen.
(8) Annahme der Lizenzbedingungen. Mit Annahme des Angebots der diind GmbH akzeptiert der Lizenznehmer verbindlich die in dieser Vereinbarung aufgeführten allgemeinen Lizenzbedingungen zur Siegelnutzung.
Stand: Juli 2026
